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Sonnenuntergang am Strand mit Schriftzug ‚Ihr Familienbetrieb in Laatzen‘ – Titelbild der Homepage von Löer Bestattungen

Sozialbestattung in Laatzen

Würdevolle Abschiede trotz finanzieller Einschränkungen

Der Verlust eines geliebten Menschen ist immer schwer.
Gleichzeitig stellt sich oft die Frage: Wie soll ich die Bestattung bezahlen, wenn das Geld fehlt?
Eine Sozialbestattung soll in dieser Situation helfen.
Sie ermöglicht, auch bei knappen Mitteln einen würdevollen Abschied zu gestalten – ohne dass die Angehörigen überfordert werden.

Unsere besondere Rolle – Sozialbestattungen in Laatzen

Als Mitglied im Bestatterverband Niedersachsen e.V. arbeiten wir eng mit der Region Hannover zusammen und bieten Sozialbestattungen in Laatzen an. Uns ist wichtig, dass auch unter diesen Umständen die Würde des Verstorbenen im Mittelpunkt steht. Wir begleiten Angehörige mit Erfahrung, Einfühlungsvermögen und dem nötigen Wissen zu den rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen.

Sie sind nicht allein – wir gehen diesen Weg mit Ihnen.

Voraussetzungen für eine Kostenübernahme:

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII haben diejenigen, die rechtlich zur Tragung der Kosten verpflichtet sind – etwa Erben (§ 1968 BGB) oder nach Landesrecht bestattungspflichtige Angehörige. Der Anspruch besteht nur in der Person der vorrangig Verpflichteten.

Zumutbarkeit der Kostentragung

Entscheidend ist, ob es der verpflichteten Person zumutbar ist, die Kosten aus eigenem Einkommen/Vermögen zu tragen. Das Sozialamt prüft dies anhand Unterlagen (Einkommen, Vermögen, Belastungen) – die Entscheidung erfolgt stets im Einzelfall.

Finanzielle Voraussetzungen

Zunächst werden alle vorrangigen Mittel geprüft: vorhandener Nachlass, Versicherungsleistungen oder sonstige Kostenträger (z. B. Leistungen nach SGB XIV). Nur wenn diese nicht ausreichen oder nicht bestehen, kommt eine Kostenübernahme in Betracht.

Welche Kosten werden übernommen?

Übernommen werden die „erforderlichen“ und damit angemessenen Bestattungskosten im notwendigen Umfang. Wünsche der verstorbenen Person werden berücksichtigt, soweit sie angemessen sind; Luxus-/Mehrkosten sind nicht umfasst. Zuständig ist i. d. R. das Sozialamt am Sterbeort (wenn zuvor keine Sozialhilfe lief).

Es werden die Kosten für eine einfache, ortsübliche Bestattung anerkannt (Erdbestattung / Feuerbestattung). Dazu zählen unter anderem die Kosten für den Sarg/ Urne, die Gebühren für den Friedhof sowie die Kosten für die Anlage des Grabes. Ausgaben wie die Bewirtung der Trauergäste, Zeitungsanzeigen oder ähnliche Sonderleistungen werden jedoch nicht übernommen.

FAQ- Häufige Fragen zur Solzialbestattung.

Eine Sozialbestattung wirft oft viele Unsicherheiten auf: Wer ist zuständig? Welche Kosten werden übernommen? Und wie läuft das Verfahren ab?

Wir möchten Ihnen hier die häufigsten Fragen beantworten – einfach erklärt und ohne Fachchinesisch. So wissen Sie schnell, worauf es ankommt und wie wir Sie dabei unterstützen können.

Bekomme ich automatisch Hilfe vom Sozialamt, wenn der Verstorbene Sozialleistungen bekommen hat?

Nein, nicht automatisch. Auch wenn der Verstorbene Sozialhilfe oder Grundsicherung bezogen hat, prüft das Amt den Antrag genau. Es wird immer geschaut, ob andere Mittel (z. B. Nachlass, Versicherungen, Einkommen von Angehörigen) vorrangig zur Verfügung stehen.

Bedeutet Sozialbestattung, dass alles kostenlos ist?

Nein. Das Sozialamt übernimmt nur die notwendigen und angemessenen Kosten. Wünsche wie besondere Musik, Blumenschmuck oder aufwändige Grabsteine werden in der Regel nicht bezahlt.

Kann ich mir aussuchen, welche Leistungen übernommen werden?

Nicht direkt. Das Sozialamt entscheidet, welche Kosten „angemessen“ sind. Das betrifft z. B. eine einfache Erd- oder Feuerbestattung. Extras müssen in der Regel privat bezahlt werden.

Muss ich mich schämen, wenn ich beim Sozialamt Hilfe beantrage?

Nein, absolut nicht.
Sie beantragen keine „Sozialhilfe“, sondern die Übernahme der Bestattungskosten – das ist etwas völlig anderes. Niemand muss sich dafür schämen, wenn er sich für seine Liebsten eine würdevolle Bestattung wünscht. Viele Menschen stellen diesen Antrag, wenn sie die Kosten nicht allein tragen können. Das ist ein ganz normaler Vorgang, den die Mitarbeiter im Sozialamt sachlich und nach festen Regeln bearbeiten.

Muss ich zuerst selbst zahlen?

Oft ja. Das Sozialamt spricht keine pauschale Kostenübernahme im Voraus aus, sondern prüft jeden Antrag einzeln. In vielen Fällen muss der Auftraggeber zunächst in Vorleistung gehen und anschließend die Erstattung beantragen.

Übernimmt das Sozialamt die Kosten komplett?

Manchmal. Oft übernimmt es die Kosten nur teilweise, wenn z. B. ein kleiner Nachlass vorhanden ist oder Einkommen bei Angehörigen berücksichtigt wird.

Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag?

Meistens verlangt das Sozialamt Nachweise über Einkommen und Vermögen der bestattungspflichtigen Personen, Sterbeurkunde, Rechnungen und ggf. Nachweise über Versicherungen.

Wer bezahlt die Beerdigung, wenn ich es mir nicht leisten kann?

Wenn Sie zur Bestattung verpflichtet sind, können Sie beim Sozialamt einen Antrag stellen. Das Amt prüft dann, ob es die Kosten übernimmt.

Wessen finanzielle Lage wird geprüft?

Das Sozialamt schaut auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse derjenigen, die gesetzlich oder rechtlich zur Bestattung verpflichtet sind (z. B. Kinder, Ehepartner, Erben). Nicht jeder Verwandte muss automatisch zahlen – nur die rechtlich Verpflichteten.

Warum sollte ich den Bestatter sofort informieren?

Weil der Bestatter weiß, welche Leistungen in Frage kommen und welche nicht. Er kann die Unterlagen so vorbereiten, dass der Antrag beim Amt bessere Chancen hat. Gleichzeitig muss der Bestatter darauf hinweisen, dass er selbst nicht prüfen kann, ob wirklich ein Anspruch besteht – deshalb ist eine Anzahlung oder Vorauszahlung üblich.

„Bei Löer Bestattungen sorgen wir dafür, dass trotz eingeschränkter Mittel
eine würdevolle und angemessene Bestattung gewährleistet ist.“

Haben Sie Fragen zum Thema Sozialbestattungen?

Wir beraten Sie jederzeit persönlich und vertraulich – telefonisch oder bei uns im Haus.

📞 0511 / 544 57 50

Unsere regulären Büro-Zeiten sind von Montag bis Freitag, 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
Für alle dringenden Angelegenheiten erreichen Sie uns unter der gleichen Rufnummer rund um die Uhr.

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